Weitere Gründe, warum die Verurteilung von Herrn Dr. Ronald Weikl falsch war:
1.
Es war darauf gestützt, dass Herr Dr. Weikl 24 Schulkinder nicht
persönlich untersucht habe. § 278 StGB spricht aber von der Ausstellung
eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses, d.h. das Gesundheitszeugnis
(Ergebnis) muss falsch sein und nicht die Art der ärztlichen
Untersuchung, sprich der Weg zu einem richtigen oder falschen Ergebnis.
Selbst wenn ein Arzt eine falsche Untersuchungsmethode anwenden würde,
dann aber zum richtigen Ergebnis bezüglich des Gesundheitszustandes
gelangen würde und diesen richtigen Gesundheitszustand attestieren
würde, läge kein falsches Gesundheitszeugnis vor. Abgesehen davon, dass
eine ärztliche Untersuchung natürlich auch im Wege der Fremdanamnese
erfolgen kann.
2. § 278 StGB muss
verfassungskonform im Hinblick auf die Meinungsfreiheit und die
Wissenschaftsfreiheit beschränkend dahingehend ausgelegt werden, dass
mit der Ausstellung eines falschen Gesundheitszeugnisses die vorsätzlich
falsche Subsumtion unter eine vertretbare medizinische Ansicht gemeint
ist und nicht die Subsumtion unter die „falsche“ Ansicht. Da es die
wissenschaftlich vertretbare (und begründete) Ansicht gibt, dass das
Tragen von Masken gesundheitsschädlich ist, durfte man auch zu solchen
Attesten gelangen.
Falls § 278 StGB die Subsumtion
unter die „falsche“ wissenschaftliche Ansicht verbieten würde, d.h.
letztendlich das Vertreten der falschen medizinischen Ansicht bestrafen
würde, dann würde er Gesinnungsstrafrecht darstellen ähnlich wie § 130
StGB und wäre auch analog den zu § 130 StGB vorgetragenen Gründen
verfassungswidrig (vgl. hierzu meine Gründe für die
Verfassungswidrigkeit des § 130 StGB unter dem Artikel „Scharfes
Schwert“ von Ulrich Heyden vom 7.11.2022 auf Apolut sowie auf
freiemeinung.de und auf Bernward.info).
3. Die
Bestrafung gemäß § 278 StGB basiert letztendlich auf der
verfassungswidrigen Maskenpflicht. Denn ohne die Maskenpflicht wären die
Atteste nicht erforderlich gewesen und es wäre auch zu keiner
Verurteilung gekommen. M.a.W. wurde Herrn Dr. Weikl ja vorgeworfen, dass
er angeblich falsche Atteste ausgestellt habe, die zu einer angeblich
unrechtmäßigen Befreiung von der Maskenpflicht geführt hätten.
Grund für
die Bestrafung ist daher letztendlich auch ein Verstoß gegen die
Maskenpflicht bzw. ein vermeintlicher Betrug hinsichtlich der
Maskenpflicht (genauso wie § 278 StGB letztendlich davor schützen will,
dass mittels falscher Atteste kein Betrug hinsichtlich der Frührente
geschieht).
Da die Maskenpflicht rechtswidrig ist
und damit der Grund für die Bestrafung nach § 278 StGB falsch nicht
legitim ist, muss daher auch die auf diesen Grund gestützte Verurteilung
nach § 278 StGB rechtswidrig sein.
Die Maskentragungspflicht
ist u.a. deswegen verfassungswidrig, weil es das Coronavirus nicht geben
kann, wie ich anhand des artifiziellen Musters seines (angeblichen)
Erbguts und der Teilidentität seines (angeblichen) Erbgutcodes mit dem
Erbgut des (angeblichen) Aidsvirus nachweisen konnte und selbst dann,
wenn es dieses Virus geben würde, Masken davor nicht schützen könnten,
da sie zu porös wären und weil wir dann von lauter Lebewesen, die keine
Maske tragen und die auch dieses Virus übertragen könnten, umringt
wären, insbesondere von Bakterien, Milben, Mücken, Flöhen, Läusen und
Pflanzen.
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Leimert
Quelle: besten Dank an C. Leimert
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