21.11.22

02111

 Weitere Gründe, warum die Verurteilung von Herrn Dr. Ronald Weikl falsch war:

 

 
1. Es war darauf gestützt, dass Herr Dr. Weikl 24 Schulkinder nicht persönlich untersucht habe. § 278 StGB spricht aber von der Ausstellung eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses, d.h. das Gesundheitszeugnis (Ergebnis) muss falsch sein und nicht die Art der ärztlichen Untersuchung, sprich der Weg zu einem richtigen oder falschen Ergebnis. 
 
Selbst wenn ein Arzt eine falsche Untersuchungsmethode anwenden würde, dann aber zum richtigen Ergebnis bezüglich des Gesundheitszustandes gelangen würde und diesen richtigen Gesundheitszustand attestieren würde, läge kein falsches Gesundheitszeugnis vor. Abgesehen davon, dass eine ärztliche Untersuchung natürlich auch im Wege der Fremdanamnese erfolgen kann.
 
2. § 278 StGB muss verfassungskonform im Hinblick auf die Meinungsfreiheit und die Wissenschaftsfreiheit beschränkend dahingehend ausgelegt werden, dass mit der Ausstellung eines falschen Gesundheitszeugnisses die vorsätzlich falsche Subsumtion unter eine vertretbare medizinische Ansicht gemeint ist und nicht die Subsumtion unter die „falsche“ Ansicht. Da es die wissenschaftlich vertretbare (und begründete) Ansicht gibt, dass das Tragen von Masken gesundheitsschädlich ist, durfte man auch zu solchen Attesten gelangen.
 
Falls § 278 StGB die Subsumtion unter die „falsche“ wissenschaftliche Ansicht verbieten würde, d.h. letztendlich das Vertreten der falschen medizinischen Ansicht bestrafen würde, dann würde er Gesinnungsstrafrecht darstellen ähnlich wie § 130 StGB und wäre auch analog den zu § 130 StGB vorgetragenen Gründen verfassungswidrig (vgl. hierzu meine Gründe für die Verfassungswidrigkeit des § 130 StGB unter dem Artikel „Scharfes Schwert“ von Ulrich Heyden vom 7.11.2022 auf Apolut sowie auf freiemeinung.de und auf Bernward.info).
 
3. Die Bestrafung gemäß § 278 StGB basiert letztendlich auf der verfassungswidrigen Maskenpflicht. Denn ohne die Maskenpflicht wären die Atteste nicht erforderlich gewesen und es wäre auch zu keiner Verurteilung gekommen. M.a.W. wurde Herrn Dr. Weikl ja vorgeworfen, dass er angeblich falsche Atteste ausgestellt habe, die zu einer angeblich unrechtmäßigen Befreiung von der Maskenpflicht geführt hätten. 
 
Grund für die Bestrafung ist daher letztendlich auch ein Verstoß gegen die Maskenpflicht bzw. ein vermeintlicher Betrug hinsichtlich der Maskenpflicht (genauso wie § 278 StGB letztendlich davor schützen will, dass mittels falscher Atteste kein Betrug hinsichtlich der Frührente geschieht).
 
Da die Maskenpflicht rechtswidrig ist und damit der Grund für die Bestrafung nach § 278 StGB falsch nicht legitim ist, muss daher auch die auf diesen Grund gestützte Verurteilung nach § 278 StGB rechtswidrig sein.
 
Die Maskentragungspflicht ist u.a. deswegen verfassungswidrig, weil es das Coronavirus nicht geben kann, wie ich anhand des artifiziellen Musters seines (angeblichen) Erbguts und der Teilidentität seines (angeblichen) Erbgutcodes mit dem Erbgut des (angeblichen) Aidsvirus nachweisen konnte und selbst dann, wenn es dieses Virus geben würde, Masken davor nicht schützen könnten, da sie zu porös wären und weil wir dann von lauter Lebewesen, die keine Maske tragen und die auch dieses Virus übertragen könnten, umringt wären, insbesondere von Bakterien, Milben, Mücken, Flöhen, Läusen und Pflanzen.
 
Mit freundlichen Grüßen

Carsten Leimert
 
Quelle: besten Dank an C. Leimert

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